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Personalschlüssel

Gesetz über Kindertageseinrichtungen § 12 "Personal"

(1) 1Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. 2Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) 1Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:

  1. Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5 Kinder,
  2. Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Kinder,
  3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
  4. eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte nach den Nummern 1 bis 3,
  5. 0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3.

2Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. 3§ 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nummer 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit. 5Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.

(3) 1Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens

  1. eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
  2. zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche

innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. 2Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.

(4) 1Wird Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen. 2Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind undWoche zu finanzieren.6

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